
Bei den weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels und der Sicherstellung der Energieversorgung spielt die Windenergie eine zunehmend bedeutende Rolle. Beim verstärkten Einsatz von Windenergie ergeben sich viele noch zu klärende Punkte, so zum Beispiel der Wunsch nach Bestimmungen zu Geräuschentwicklung, die auf die umfassende Integration der Windenergie zugeschnitten sind.
Als weltweit führender Hersteller von Windenergieanlagen hat Vestas in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen zur Reduzierung des Geräuschpegels der Anlagen im Verhältnis zu den von ihnen erzeugten Megawatt unternommen. Da sowohl Vestas als auch die gesamte Branche weiterhin an der Entwicklung neuer, moderner Anlagen arbeiten, ist von einer Fortsetzung dieser Tendenz auszugehen. Repowering-Programme, in deren Rahmen viele kleinere und ältere Anlagen durch wenige größere ersetzt werden, verringern die Geräuschemissionen für eine gleich bleibende Menge installierter Windenergiekapazität (MW) und senken zudem wahrscheinlich auch die Zahl der Anwohner, die diesen Geräuschemissionen ausgesetzt ist.
Diese technischen Weiterentwicklungen könnten jedoch auch von rechtlichen Entwicklungen ergänzt werden, insbesondere in all den Ländern, die gerade den Anteil der Windenergie an ihrem Energiemix stark ausbauen.
Seit jeher legen Regierungen den jeweiligen Geräuschpegel fest, der von verschiedenen Aktivitäten ausgehen darf, beispielsweise bei der industriellen Produktion. Ziel der Lärmbestimmungen ist es dabei, die Geräuschemissionen auf ein akzeptables, von den zuständigen (nationalen, regionalen oder lokalen) Behörden festgelegtes Niveau zu begrenzen. Im Hinblick auf Windenergieanlagen gibt es im Allgemeinen vier verschiedene Ansätze, auf die Regierungen zurückgreifen:
- Absolute Lärmgrenze (Typ 1): Der maximal zulässige Lärmpegel bei der Windgeschwindigkeit, bei der die höchsten Geräuschemissionen verursacht werden, darf nicht überschritten werden; der Lärmpegel wird dabei bei dem nächstgelegenen Anwohner der Windenergieanlagen gemessen.
- Absolute Lärmgrenze (Typ 2): Der maximal zulässige Lärmpegel bei vorgegebenen Windgeschwindigkeiten darf nicht überschritten werden; der Lärmpegel wird dabei bei dem nächstgelegenen Anwohner der Windenergieanlagen gemessen.
- Relative Lärmgrenzen: Die Geräuschemission der Anlage darf nicht über dem Niveau des Hintergrundgeräusches liegen (sowohl Anlagen- als auch Hintergrundgeräusche werden in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit gemessen); solche Grenzwerte werden oft um einen niedrigen absoluten Maximallärmpegel ergänzt, der für die Fälle gedacht ist, bei denen sich die Anlagen in Gegenden mit sehr wenig Hintergrundgeräusch befinden.
- Keine Lärmgrenzen
Vestas spricht sich für relative Lärmgrenzen aus, die die Hintergrundgeräusche vor Ort berücksichtigen (werden neue Windenergieanlagen in der Nähe von bereits bestehenden Anlagen errichtet, sollten diese bereits bestehenden Anlagen nicht als Teil des Hintergrundgeräusches gewertet werden). Das Unternehmen ist der Überzeugung, dass diese Art von Lärmbestimmung die wirkungsvollste und flexibelste ist, da sie für eine geringere Lärmbelästigung der Anwohner durch Windenergieanlagen sorgt, während sie gleichzeitig den Bau von Anlagen in relativ lauten Gegenden (z.B. Gebiete mit Industrieanlagen oder Straßen) mit großen Windressourcen ermöglicht. Zudem befinden sich solche Gebiete oft in der Nähe von bestehenden Stromnetzen. Dies kann die Kosten für den Netzanschluss der Windenergieanlagen verringern.
Vestas empfiehlt weiterhin, dass Regierungen die relativen Lärmgrenzen in Gegenden mit sehr wenig Hintergrundgeräusch (z.B. auf dem Land) um einen niedrigen absoluten Maximallärmpegel ergänzen, der auch in solchen Gebieten eine geringe Lärmbelästigung der Anwohner von Windenergieanlagen sicherstellt.


